Steuern auf Gold und Gold-ETC in Deutschland erklärt

8 Min. Lesezeit Aktualisiert am 29.08.2026

Wer physisches Gold oder einen Gold-ETC mit Lieferanspruch länger als ein Jahr hält, kann den Gewinn beim Verkauf steuerfrei vereinnahmen. Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist bleiben Gewinne bis zur Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Anlagegold ist beim Kauf zudem von der Mehrwertsteuer befreit.

Wie stark Ihr Goldinvestment besteuert wird, hängt entscheidend von der Anlageform ab. Physisches Gold und Wertpapiere auf Gold folgen unterschiedlichen steuerlichen Regeln. Die folgende Übersicht fasst die aktuelle Rechtslage in Deutschland zusammen. Alle genannten Werte beruhen auf gesetzlichen Grundlagen wie dem Einkommensteuergesetz und dem Umsatzsteuergesetz und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben.

Besteuerung von Gold nach Anlageform in Deutschland (Stand 2026)
Anlageform Steuer beim Kauf Gewinn nach über einem Jahr Gewinn innerhalb eines Jahres
Physisches Gold (Barren, Münzen) mehrwertsteuerfrei als Anlagegold steuerfrei (§ 23 EStG) steuerpflichtig, Freigrenze 1.000 Euro pro Jahr
Gold-ETC mit Lieferanspruch (z. B. Xetra-Gold, EUWAX Gold II) keine Mehrwertsteuer steuerfrei (BFH-Rechtsprechung) steuerpflichtig, Freigrenze 1.000 Euro pro Jahr
Gold-ETC ohne Lieferanspruch keine Mehrwertsteuer Einordnung uneinheitlich, Abgeltungsteuer möglich Abgeltungsteuer möglich
Gold-ETF und Goldminen-Fonds keine Mehrwertsteuer Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli
Physischer Gold-Sparplan (allokiert) mehrwertsteuerfrei als Anlagegold steuerfrei je Kauftranche steuerpflichtig, Freigrenze 1.000 Euro pro Jahr

Wie wird physisches Gold in Deutschland versteuert?

Physisches Gold zählt beim Verkauf zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Verkaufen Sie Barren oder Münzen mehr als ein Jahr nach dem Kauf, ist der Gewinn vollständig steuerfrei. Verkaufen Sie innerhalb dieses Jahres, versteuern Sie den Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Für Verkäufe innerhalb der Jahresfrist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr, die alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammenfasst. Wichtig ist die Unterscheidung: Eine Freigrenze ist kein Freibetrag. Übersteigt Ihr Gesamtgewinn 1.000 Euro, wird der komplette Betrag steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil. Wer den Bestand ohnehin langfristig aufbaut, sollte den Kaufzeitpunkt dokumentieren. Praktische Hinweise dazu finden Sie in unserem Ratgeber, wie Sie physisches Gold als Einsteiger kaufen.

Wie werden Gold-ETC steuerlich behandelt?

Ein Gold-ETC (Exchange Traded Commodity) ist eine börsengehandelte Schuldverschreibung auf den Goldpreis. Steuerlich entscheidend ist der Lieferanspruch. Räumt der Gold-ETC ein Recht auf Auslieferung von physischem Gold ein, behandelt die Rechtsprechung ihn wie physisches Gold.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise für Produkte wie Xetra-Gold bestätigt. Die Folge: Nach mehr als einem Jahr Haltedauer bleibt der Verkaufsgewinn steuerfrei. Bei Gold-ETC ohne Auslieferungsanspruch ist die steuerliche Einordnung dagegen uneinheitlich, hier kann Abgeltungsteuer anfallen. Prüfen Sie die konkrete Ausgestaltung im Wertpapierprospekt und lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater begleiten.

Was ist der Unterschied zwischen Gold-ETC und Gold-ETF bei der Steuer?

Der Unterschied ist erheblich: Ein Gold-ETC mit Lieferanspruch kann nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden, ein Gold-ETF oder Goldminen-Fonds unterliegt der Abgeltungsteuer. Reine physische Gold-ETF nach europäischem Fondsrecht gibt es nicht, weil ein Investmentfonds streuen muss und nicht ausschließlich ein einzelnes Edelmetall halten darf.

Fonds auf Goldminenaktien sind dagegen klassische Aktienfonds. Ihre Erträge werden mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt. Für Aktienfonds gilt zwar eine Teilfreistellung von 30 Prozent, die pauschale Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer erreichen sie jedoch nicht. Wer den Steuervorteil physischen Goldes nutzen möchte, greift daher eher zu Barren, Münzen oder einem Gold-ETC mit Lieferanspruch.

Fällt beim Kauf von Gold Mehrwertsteuer an?

Nein. Anlagegold ist nach § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen Goldbarren und Anlagemünzen, die die gesetzlichen Kriterien für Anlagegold erfüllen. Für Anleger bedeutet das: Beim Kauf von Investmentgold zahlen Sie keine Mehrwertsteuer auf den Gegenwert.

Diese Befreiung gilt ausschließlich für Gold. Silber, Platin und Palladium sind davon ausgenommen, hier kann beim physischen Kauf Umsatzsteuer anfallen. Der steuerliche Vorteil ist einer der Gründe, warum viele Anleger physisches Gold gegenüber anderen Edelmetallen bevorzugen. Wenn Sie den Bestand dauerhaft halten, sollten Sie ihn zudem sachgerecht aufbewahren. Wie Sie physisches Gold sicher lagern, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Wie funktioniert die Haltefrist bei einem Gold-Sparplan?

Bei einem physischen Gold-Sparplan kaufen Sie regelmäßig, meist monatlich, Gold hinzu. Steuerlich wird jede einzelne Kauftranche gesondert betrachtet. Die Jahresfrist beginnt für jede Rate neu am jeweiligen Kauftag.

Verkaufen Sie später Teile Ihres Bestands, ist entscheidend, welche Tranchen bereits länger als ein Jahr im Depot liegen. In der Praxis wird dabei in der Regel das First-in-first-out-Prinzip angewendet. Ein physischer, allokierter Sparplan wie der Auvesta Goldsparplan ordnet Ihnen konkrete Barren mit rechtlichem Eigentum zu, sodass die Regeln für physisches Gold greifen. Grundlagen und Begriffe rund um das Thema finden Sie im Goldsparplan-Wissen. Die genaue steuerliche Zuordnung einzelner Tranchen sollten Sie mit einem Steuerberater abstimmen.

Was müssen Sie in der Steuererklärung angeben?

Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold oder einem Gold-ETC mit Lieferanspruch nach über einem Jahr Haltedauer sind steuerfrei und müssen grundsätzlich nicht angegeben werden. Verkäufe innerhalb der Jahresfrist tragen Sie in die Anlage SO ein, sobald die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte die Freigrenze erreicht.

Erträge aus Wertpapieren wie Gold-ETF oder Fonds werden über die Abgeltungsteuer erfasst. Depotführende Banken in Deutschland behalten diese Steuer automatisch ein und führen sie ab. Liegt Ihr Depot bei einer ausländischen Stelle, ist eine Angabe in der Anlage KAP erforderlich. Nutzen Sie außerdem den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person, um Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei zu stellen.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Gold

Ist der Verkauf von Gold nach einem Jahr steuerfrei?

Ja. Wer physisches Gold oder einen Gold-ETC mit Auslieferungsanspruch länger als ein Jahr hält, kann den Verkaufsgewinn nach aktueller Rechtslage steuerfrei vereinnahmen. Grundlage ist die Regelung zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Wie hoch ist die Freigrenze beim Verkauf innerhalb eines Jahres?

Die Freigrenze liegt bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr und gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Sie ist ein Alles-oder-nichts-Wert: Übersteigt der Gesamtgewinn 1.000 Euro, wird der komplette Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Sind Gold-ETF steuerlich schlechter gestellt als physisches Gold?

In der Regel ja. Wertpapiere wie Gold-ETF oder Goldminen-Fonds unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer gilt für sie nicht, anders als bei physischem Gold und Gold-ETC mit Lieferanspruch.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Silber, Platin und Palladium?

Ja, die Jahresfrist nach § 23 EStG gilt für alle physischen Edelmetalle. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Ein Unterschied besteht beim Kauf: Nur Anlagegold ist von der Mehrwertsteuer befreit, während auf Silber, Platin und Palladium Umsatzsteuer anfallen kann.

Muss ich steuerfreie Goldgewinne in der Steuererklärung angeben?

Gewinne aus Gold, das Sie länger als ein Jahr gehalten haben, sind steuerfrei und müssen grundsätzlich nicht angegeben werden. Verkäufe innerhalb der Jahresfrist tragen Sie in die Anlage SO ein, sobald die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte die Freigrenze von 1.000 Euro erreicht.

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Anlageberatung dar. Edelmetall-Investments sind mit Risiken verbunden. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Ergebnisse. Bitte konsultieren Sie einen unabhängigen Finanzberater.

In Kooperation mit Auvesta Edelmetalle AG. Dieser Beitrag enthält Empfehlungslinks; bei einem Abschluss können wir eine Vergütung erhalten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt. Die Redaktion von edelmetall-depot.com prüft die fachlichen Angaben vor der Veröffentlichung gegen verifizierte Auvesta-Konditionsdaten und trägt die redaktionelle Verantwortung. Abbildungen sind teilweise KI-generierte Symbolbilder. Maßgeblich sind die aktuellen Auvesta-Tarifblätter und AGB.

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